(1) Für Vorhaben zur Verbesserung  der  Verkehrsverhältnisse  der  Gemeinden
nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes sind bis zu einem Betrag von 3.280 Millionen
Deutsche Mark jährlich zu verwenden:

    1. 90 vom Hundert des Mehraufkommens an Mineralölsteuer,  das  sich  auf
    Grund  des  Artikels  8  §  1  des  Steueränderungsgesetzes 1966 vom 23.
    Dezember 1966 (BGBl. I S. 702) ergibt,

    2. 90 vom Hundert des Mehraufkommens an Mineralölsteuer,  das  sich  auf
    Grund des Artikels 1 § 1 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar
    1972  (BGBl.  I  S.  201)  ergibt,  soweit  es  nach   Artikel   3   des
    Verkehrsfinanzgesetzes  1971  für  Zwecke  dieses Gesetzes zur Verfügung
    steht.

(2) Von diesen Mitteln nach Absatz 1 kann  der  Bundesminister  für  Verkehr
einen  Betrag  von 0,25 vom Hundert, im Benehmen mit den Ländern bis zu 0,50
vom Hundert, für Forschungszwecke in  Anspruch  nehmen.  Zusätzlich  zu  den
Mitteln nach Absatz 1 werden den Ländern 1992 ein Betrag von 1.500 Millionen
Deutsche Mark und 1993 bis 1996  jeweils  ein  Betrag  von  3.000  Millionen
Deutsche  Mark zur Verfügung gestellt. Mit Ausnahme des Betrages nach Satz 1
sind die Mittel nach Absatz 1 und 2 zu verwenden

    1. zu 75,8 vom Hundert, in den Jahren 1993 und 1994 zu 69,5 vom  Hundert
    für  die  Länder  Baden-Württemberg,  Bayern,  Bremen,  Hamburg, Hessen,
    Niedersachsen,  Nordrhein-Westfalen,   Rheinland-Pfalz,   Saarland   und
    Schleswig-Holstein,

    2. zu 24,2 vom Hundert, in den Jahren 1993 und 1994 zu 30,5 vom  Hundert
    für  die  Länder  Berlin,  Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
    Sachsen-Anhalt und Thüringen.

Je 20 vom Hundert der Mittel nach Absatz 2 Nr.  1  und  Nr.  2  bleiben  den
Vorhaben  der  Programme  nach  §  6  Abs.  1 vorbehalten. Zusätzlich zu den
Mitteln  nach   Absatz   1   werden   den   Ländern   Berlin,   Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern,  Sachsen,  Sachsen-Anhalt  und  Thüringen  1991  800
Millionen Deutsche Mark und 1992 1.400 Millionen Deutsche Mark für  Vorhaben
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 Satz 1 sowie 1991 und 1992 jeweils insgesamt
400 Millionen Deutsche Mark für sonstige Vorhaben nach § 2 Abs. 1 und  §  11
zur   Verfügung   gestellt.   Soweit  diese  Mittel  bereits  in  bestehende
Förderprogramme des Bundesministers für Verkehr eingestellt sind, findet § 6
Abs. 2 keine Anwendung.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)



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