(1) Für Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden
nach Maßgabe dieses Gesetzes sind bis zu einem Betrag von 3.280 Millionen
Deutsche Mark jährlich zu verwenden:
1. 90 vom Hundert des Mehraufkommens an Mineralölsteuer, das sich auf
Grund des Artikels 8 § 1 des Steueränderungsgesetzes 1966 vom 23.
Dezember 1966 (BGBl. I S. 702) ergibt,
2. 90 vom Hundert des Mehraufkommens an Mineralölsteuer, das sich auf
Grund des Artikels 1 § 1 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar
1972 (BGBl. I S. 201) ergibt, soweit es nach Artikel 3 des
Verkehrsfinanzgesetzes 1971 für Zwecke dieses Gesetzes zur Verfügung
steht.
(2) Von diesen Mitteln nach Absatz 1 kann der Bundesminister für Verkehr
einen Betrag von 0,25 vom Hundert, im Benehmen mit den Ländern bis zu 0,50
vom Hundert, für Forschungszwecke in Anspruch nehmen. Zusätzlich zu den
Mitteln nach Absatz 1 werden den Ländern 1992 ein Betrag von 1.500 Millionen
Deutsche Mark und 1993 bis 1996 jeweils ein Betrag von 3.000 Millionen
Deutsche Mark zur Verfügung gestellt. Mit Ausnahme des Betrages nach Satz 1
sind die Mittel nach Absatz 1 und 2 zu verwenden
1. zu 75,8 vom Hundert, in den Jahren 1993 und 1994 zu 69,5 vom Hundert
für die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen,
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und
Schleswig-Holstein,
2. zu 24,2 vom Hundert, in den Jahren 1993 und 1994 zu 30,5 vom Hundert
für die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen.
Je 20 vom Hundert der Mittel nach Absatz 2 Nr. 1 und Nr. 2 bleiben den
Vorhaben der Programme nach § 6 Abs. 1 vorbehalten. Zusätzlich zu den
Mitteln nach Absatz 1 werden den Ländern Berlin, Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen 1991 800
Millionen Deutsche Mark und 1992 1.400 Millionen Deutsche Mark für Vorhaben
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 Satz 1 sowie 1991 und 1992 jeweils insgesamt
400 Millionen Deutsche Mark für sonstige Vorhaben nach § 2 Abs. 1 und § 11
zur Verfügung gestellt. Soweit diese Mittel bereits in bestehende
Förderprogramme des Bundesministers für Verkehr eingestellt sind, findet § 6
Abs. 2 keine Anwendung.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
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